Art 12 Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 65
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2020 – IX ZR 94/19Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Insolvenzverfahren und der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei
- EuGH, 22.04.2021 – C-73/20Zitiert von 4
- BGH, 28.09.2022 – XII ZR 7/22Anspruch auf Zahlung einer Maut für Nutzung ungarischer Autobahnen gegenüber deutschem Autovermieter; internationale Zuständigkeit deutscher GerichteZitiert von 6
- LG Frankfurt am Main, 26.01.2021 – 2-14 O 396/18
- BGH, 29.07.2021 – IX ZR 94/19Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht auf die Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei bei Anfechtung dieser Zahlung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
- BGH, 19.05.2026 – I ZR 216/25Leitentscheidungsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-GlücksspielZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 – 18 U 153/24
65 Entscheidungen zu Art 12 Rom I-VO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/12#abs-1 (1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) seine Auslegung,
b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach Rechtsnormen erfolgt,
d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,
e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/12#abs-2 (2) In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.